Bist du beruflich längere Zeit auf Baustellen unterwegs, so kannst du den Verpflegungsmehraufwand in Höhe der gesetzlichen Pauschalen steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass du nicht mehr als drei Monate auf derselben Baustelle arbeitest.
Als unterbrochen gilt die Tätigkeit, sofern deine Abwesenheit von der auswärtigen Baustelle mindestens vier Wochen beträgt oder du nicht mehr als zwei Tage pro Woche auf der Baustelle arbeitest. Wird diese Frist überschritten, musst du den Verpflegungsmehraufwand versteuern.
Damit dies nicht mehr passiert, haben wir in 123erfasst ab sofort eine neue Funktion hinzugefügt – die Dreimonatsfrist! Dazu gibt der Anwender beim Einrichten des Monatskalenders für jeden Kollegen die Dreimonatsfrist als Bedingung an. Sie wird also direkt bei der Einsatzplanung bereits berücksichtigt. 123erfasst weist automatisch dem jeweiligen Kollegen die neue Lohnart nach drei Monaten Tätigkeit auf derselben Baustelle zu. Somit entfällt für das Lohnbüro der manuelle und zeitintensive Mehraufwand für das Nachhalten der Fristen. Es muss nicht mehr mühsam festgestellt werden, wer wie lange auf welcher Baustelle gearbeitet hat und wann die Lohnart umzustellen ist.
Der entsprechende Bericht bildet ab, welche Kollegen sich innerhalb der Dreimonatsfristen befinden, wie viele Tage diese schon auf den relevanten Baustellen arbeiten, wann die Dreimonatsfristen jeweils auslaufen und ob diese schon überschritten wurden.
Wir sind aber noch einen Schritt weiter gegangen und haben eine visuelle Einsatzplanung integriert. Weist der Verantwortliche einen Kollegen einer Baustelle zu, ist sofort erkennbar, ob er die Dreimonatsfrist überschreitet. Somit ist auf einen Blick ersichtlich, auf welcher Baustelle der Kollege verplant werden kann, ohne dass er die Dreimonatsfrist überschreitet. Dies entlastet die Einsatzplanung von manuellen Tätigkeiten und euch von einem steuerpflichtigen Verpflegungsmehraufwand. Eine Win-win-Situation für beide Parteien!
Bildquelle: ©Friends Stock/Shutterstock.com; 123erfasst/123erfasst; Autorin: Heike Blödorn