Seit dem 5. Dezember 2024 gilt die novellierte Gefahrstoffverordnung: Vor Arbeiten an älterer Bausubstanz muss geklärt sein, ob Asbest oder andere Gefahrstoffe verbaut sind. Diese Pflicht trägt jetzt auch der ausführende Betrieb – Elektriker, Maler, Fliesenleger, Trockenbauer und Sanitärbetriebe eingeschlossen. Was § 5a GefStoffV konkret von dir verlangt und wie du rechtssicher dokumentierst, erfährst du hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 5. Dezember 2024 gilt die novellierte Gefahrstoffverordnung mit einer neuen Mitwirkungs- und Informationspflicht in § 5a GefStoffV.
  • Der Auftraggeber (Veranlasser) muss dir als ausführendem Betrieb vor Arbeitsbeginn alle ihm vorliegenden Informationen zu Baujahr, Nutzungsgeschichte und bekannten oder vermuteten Gefahrstoffen schriftlich oder elektronisch übergeben.
  • Bei Gebäuden mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 ist der Auftraggeber zusätzlich verpflichtet, das genaue Baubeginn-Datum oder ersatzweise das Baujahr zu übermitteln, damit sich ein Asbestverdacht einordnen lässt.
  • Die eigentliche Erkundung und die Bewertung des Risikos bleiben deine Aufgabe als ausführender Betrieb: Du musst die erhaltenen Informationen in deine Gefährdungsbeurteilung einarbeiten und bei Unsicherheit selbst nachfassen, etwa über eine Materialprobe.
  • Ohne belastbare Klärung drohen Baustopp, Bußgeld, im Ernstfall auch strafrechtliche Konsequenzen und teure Nachsanierung.
  • Eine lückenlose Dokumentation von Auftraggeber-Informationen, Gefährdungsbeurteilung und Prüfergebnissen ist der wirksamste Schutz vor diesen Risiken.

Praxisbeispiel: Drei Gewerke, eine neue Pflicht

Ein Elektriker stemmt eine Schlitzwand in einem Mehrfamilienhaus, Baujahr 1978. Ein Fliesenleger reißt den alten Bodenbelag aus einer Wohnung von 1985 heraus. Ein Malerbetrieb schleift die Spachtelmasse einer Decke aus den späten Achtzigern ab. In allen drei Fällen gilt dieselbe Regel: Bevor gearbeitet wird, muss geklärt sein, ob Asbest oder andere Gefahrstoffe in der Bausubstanz stecken.

 

Die novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat die Verantwortung für diese Klärung deutlich in Richtung der ausführenden Betriebe verschoben. Das betrifft längst nicht nur Abbruchunternehmen und Asbestsanierer, sondern jeden Betrieb, der an Gebäuden mit älterer Bausubstanz arbeitet. Wer nicht weiß, was sich in den Wänden verbirgt, trägt jetzt selbst die Pflicht, es herauszufinden, bevor der erste Bohrer läuft.

 

Für dich als Handwerks- oder Bauunternehmen heißt das: neue Prüfschritte vor Auftragsbeginn, neue Dokumentationspflichten und ein reales Haftungsrisiko, wenn diese Schritte fehlen.

Zwei Männer in Schutzanzügen befreien ein Dach von mit Asbest belasteten Platten.

Das ausführende Unternehmen ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Was sich mit § 5a GefStoffV geändert hat

Ursprünglich war im Referentenentwurf eine eigenständige Erkundungspflicht für Bauherren vorgesehen: Wer eine Sanierung beauftragt, hätte selbst ein Gutachten einholen müssen. Diese Variante wurde im Gesetzgebungsverfahren verworfen. Stattdessen trat am 5. Dezember 2024 eine schlankere Regelung in Kraft, die Bund, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften und Bauverbände im sogenannten Nationalen Asbest-Dialog gemeinsam erarbeitet hatten.

 

Paragraf 5a Absatz 1 GefStoffV verpflichtet den Veranlasser, also denjenigen, der die Arbeiten in Auftrag gibt, vor Beginn der Tätigkeiten alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe an das ausführende Unternehmen weiterzugeben, schriftlich oder elektronisch. Der Veranlasser muss dafür in zumutbarem Aufwand die ihm zugänglichen Unterlagen nutzen. Eine aktive Nachforschungspflicht, etwa die Beauftragung eines externen Gutachtens, verlangt der Verordnungstext von ihm nicht.

 

Absatz 2 ergänzt eine Sonderregel für die Übergangsjahre des Asbestverbots: Bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 muss der Veranlasser dem ausführenden Betrieb das genaue Datum des Baubeginns mitteilen, ersatzweise das Baujahr, wenn das genaue Datum nicht bekannt ist. Grund dafür ist der Stichtag des Asbestverbots am 31. Oktober 1993: In diesem schmalen Zeitfenster reicht die grobe Jahresangabe allein nicht aus, um Asbest sicher auszuschließen.

Wer welche Pflicht trägt: Veranlasser und ausführendes Unternehmen im Vergleich

Die Verordnung teilt die Verantwortung auf zwei Rollen auf, die in der Praxis oft unterschiedlich ausgestattet sind.

 

Der Veranlasser, in der Regel der Bauherr, Eigentümer oder die Hausverwaltung, muss vorhandenes Wissen weitergeben. Ein Hinweis wie „Baujahr 1981, keine Unterlagen zu einer früheren Sanierung vorhanden“ ist bereits eine relevante Information im Sinne der Vorschrift. Der Veranlasser muss dafür keine Fachkraft sein und auch kein Gutachten beauftragen. Er muss lediglich zusammentragen, was in seinen Bauunterlagen, früheren Gutachten oder Sanierungsprotokollen bereits vorliegt, und es rechtzeitig übergeben.

 

Als ausführender Betrieb trägst du die deutlich umfangreichere Pflicht. Du musst die erhaltenen Informationen in deine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV einarbeiten. Bleiben nach Auswertung der Unterlagen Zweifel offen, musst du selbst erkunden, etwa durch eine fachgerechte Materialprobe mit anschließender Laboranalyse. Verbleibende Unsicherheit wird dabei zugunsten der Vorsicht ausgelegt: Lässt sich Asbest nicht sicher ausschließen, gehst du bei der Planung von Asbest aus.

 

Wenn dein Betrieb bislang wenig mit Gefahrstoffrecht zu tun hatte, ist das ein Umdenken. Ein Auftrag an einem Gebäude von 1978 ist damit auch ein rechtliches Vorhaben: Er setzt eine geprüfte Ausgangslage voraus, bevor die eigentliche Arbeit beginnt.

Baujahr als Ausgangspunkt: Welche Stichtage gelten

Für die praktische Einordnung zählt vor allem ein Datum: der 31. Oktober 1993, das Jahr des bundesweiten Asbestverbots.

 

Bei Gebäuden, die vor diesem Stichtag errichtet wurden, ist ein Asbestverdacht der reguläre Ausgangspunkt für die Gefährdungsbeurteilung. Bei Gebäuden nach 1996 ist Asbest aufgrund des Verbots in aller Regel kein Thema mehr. Dazwischen liegt die in § 5a Absatz 2 GefStoffV eigens geregelte Übergangsphase 1993 bis 1996: Hier reicht die Jahresangabe allein nicht, weil sich Bauprojekte über den Stichtag hinweg gezogen haben können. Deshalb verlangt die Verordnung hier ausdrücklich das genaue Baubeginn-Datum.

 

Frag deshalb das Baujahr bei jedem Auftrag an einem Gebäude vor 1996 gleich zu Beginn der Auftragsklärung ab, nicht erst, wenn die Wand schon offen ist.

Was Erkundung in der Praxis bedeutet

Der Begriff Erkundung klingt nach einem aufwendigen Gutachtenprozess. In der Praxis reichen meist vier Schritte.

 

Leg zunächst fest, welche Bauteile die geplanten Arbeiten tatsächlich berühren, etwa eine bestimmte Wand, ein Bodenaufbau oder eine Deckenverkleidung. Sichte danach die vorliegenden Unterlagen: Baupläne, frühere Gutachten, Sanierungsprotokolle oder Produktnachweise, die der Veranlasser übergeben hat oder die in deinem Betrieb bereits vorliegen. Lässt sich daraus keine sichere Aussage treffen, lass eine gezielte Materialprobe durch sachkundiges Personal nehmen und in einem akkreditierten Labor auf Asbest und andere Gefahrstoffe untersuchen. Der Befund fließt anschließend in deine Gefährdungsbeurteilung ein und bestimmt, welches Schutzniveau die weiteren Arbeiten erfordern.

 

Zur Einordnung des Risikos hat sich ein dreistufiges Modell etabliert, das sich an der zu erwartenden Asbestfaser-Konzentration in der Luft orientiert: ein geringer Bereich unter 10.000 Fasern pro Kubikmeter mit reduzierten Schutzmaßnahmen, ein mittlerer Bereich unter 100.000 Fasern mit erhöhten Anforderungen an Verfahren und persönliche Schutzausrüstung, und ein hoher Bereich darüber, der ausschließlich Betrieben mit entsprechender Sachkunde nach TRGS 519 vorbehalten bleibt. Welchem Bereich eine konkrete Tätigkeit zuzuordnen ist, hängt von Material, Bindungsart und Arbeitsverfahren ab und gehört in fachkundige Hände, nicht in eine pauschale Einschätzung auf der Baustelle.

Gefahrstoff-Informationen direkt auf der Baustelle dokumentieren

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Welche Konsequenzen bei Verstößen drohen

Die Pflichten aus § 5a GefStoffV sind kein unverbindlicher Hinweis. Arbeitest du als ausführender Betrieb ohne Klärung an vermutlich asbesthaltiger Bausubstanz, riskierst du ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit, in schweren Fällen, etwa bei vorsätzlicher Gefährdung von Beschäftigten, auch strafrechtliche Konsequenzen.

 

Dazu kommen Folgen, die im Tagesgeschäft oft schwerer wiegen als das Bußgeld selbst: ein Baustopp durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde, sobald unsachgemäßer Umgang mit Gefahrstoffen auffällt, eine aufwendige und teure Dekontamination, wenn Fasern bereits freigesetzt wurden, sowie Haftungsfragen gegenüber Auftraggebern und Versicherern. Kannst du bei einer behördlichen Prüfung keine aktuelle Gefährdungsbeurteilung und keine nachvollziehbare Dokumentation der Erkundung vorlegen, lieferst du damit im Zweifel selbst den Nachweis organisatorischer Nachlässigkeit.

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Dokumentation als praktischer Schutz

All diese Risiken lassen sich mit einem sauberen, nachvollziehbaren Ablauf weitgehend vermeiden. Ausschlaggebend ist, ob du jeden Prüfschritt im Nachhinein belegen kannst: Welche Information hat der Auftraggeber wann übergeben, welche Unterlagen hast du gesichtet, wann wurde eine Materialprobe genommen und mit welchem Ergebnis.

 

Hier setzt die digitale Baustellendokumentation an. In 123erfasst hinterlegst du die Auftraggeber-Information zu Baujahr und bekannten Gefahrstoffen direkt beim Projekt, inklusive Zeitstempel für den Zeitpunkt der Übergabe. Laborbefunde und Gefährdungsbeurteilungen legst du als Dateien am jeweiligen Bauvorhaben ab, sodass sie bei einer Kontrolle sofort auffindbar sind, statt in einem Ordner im Büro zu liegen. Fotos vom Zustand vor Arbeitsbeginn erfasst du direkt vor Ort mit dem Smartphone und ordnest sie dem Projekt zu. Wenn mehrere Baustellen gleichzeitig laufen, ist das der Unterschied zwischen einer Dokumentation, die im Ernstfall tatsächlich vollständig ist, und einer, die du erst mühsam rekonstruieren musst.

Fazit zur Gefahrstoff-Erkundungspflicht

Die Gefahrstoffverordnung verteilt die Zuständigkeit für die Klärung von Asbestverdacht neu: Bauherren geben ihr vorhandenes Wissen weiter, ausführende Betriebe machen daraus eine belastbare Gefährdungsbeurteilung und erkunden bei Unsicherheit selbst nach. Überführe diesen Ablauf in feste Routinen, benenne feste Ansprechpersonen im Betrieb und dokumentiere die einzelnen Schritte. Dann arbeitest du rechtssicherer und mit weniger bösen Überraschungen mitten im Projekt.

Häufig gestellte Fragen zur Gefahrstoff-Erkundungspflicht

Nein. § 5a GefStoffV verpflichtet den Veranlasser dazu, vorhandene Informationen weiterzugeben, nicht dazu, aktiv ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Bleiben nach der Weitergabe Zweifel offen, liegt die weitere Erkundung beim ausführenden Betrieb.

Deutlich mehr als Abbruch- und Sanierungsspezialisten. Betroffen sind alle Betriebe, die an Gebäuden mit älterer Bausubstanz Wände, Decken, Böden, Fassaden oder Haustechnik berühren, etwa Elektriker, Maler, Fliesenleger, Trockenbauer und Sanitärbetriebe.

Maßgeblich ist der 31. Oktober 1993, der Stichtag des bundesweiten Asbestverbots. Bei Gebäuden, die davor errichtet wurden, ist ein Asbestverdacht der Ausgangspunkt der Prüfung. Bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 gilt zusätzlich die Pflicht aus § 5a Absatz 2 GefStoffV, das genaue Baubeginn-Datum zu übermitteln.

Stell die Arbeiten sofort ein, belaste den betroffenen Bereich nicht weiter und zieh einen sachkundigen Fachbetrieb hinzu. Weiterarbeiten „auf gut Glück“ ist genau das, was die Verordnung verhindern soll.

Am zuverlässigsten über eine durchgängige Dokumentation: die vom Auftraggeber erhaltenen Informationen, die erstellte Gefährdungsbeurteilung, gegebenenfalls Laborbefunde sowie Fotos vom Ausgangszustand, jeweils datiert und dem einzelnen Bauvorhaben zugeordnet. Digitale Baustellendokumentation wie in 123erfasst macht diesen Nachweis jederzeit abrufbar.

Möglich sind ein Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit, ein behördlich angeordneter Baustopp, in schweren Fällen strafrechtliche Konsequenzen sowie die Kosten einer nachträglichen Dekontamination. Hinzu kommen Haftungsfragen gegenüber Auftraggebern und Versicherern.

Quellen

123erfasst: Baustellen-Apps für digitale Lösungen |

Ein Beitrag von

123erfasst Redaktion

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