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22.08.2011 12:52

Mindestlohnkontrolle

Von: Dominic Sander
Kategorie: 123erfasst.de

Für Stundenaufzeichnungen ist keine besondere Form vorgeschrieben.

Das Organ des  Baugewerbe-Verband Niedersachsen "Die Baustelle" berichtet in der Ausgabe 8´2011 über ein Schreiben des Bundesministerium der Finanzen  vom 20. Juni 2011 bezüglich der Stunden-Aufzeichnungspflicht. Das Bundesministerium schreibt demnach an den BVN:

Die Dienstvorschrift der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist im Hinblick auf die Aufzeichnungspflicht nach Paragraf 19 AEntG eindeutig und bedarf insoweit keiner Anpassung. Demnach ist keine besondere Form der Stundenaufzeichnung vorgesehen. Eine elektronische Erfassung der Arbeitszeit ist zulässig. Eine persönliche Erfassung der Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer und eine Gegenzeichnung bzw. Unterzeichnung der erstellten Arbeitslisten durch die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

Damit ist die Rechtsauffassung des BVN in vollem Umfang bestätigt worden. Die Dienstvorschrift der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, auf die das Bundesministerium der Finanzen Bezug nimmt, sieht zur Aufzeichnungspflicht nach Paragraf 19 AEntG (früher: Paragraf 2 Abs. 2 a AEntG) u. a. Folgendes vor:

Praxis im Baugewerbe ist, dass diese Arbeitszeitaufzeichnung in der Regel durch Eintragung eines Vorgesetzten, z. B. des Poliers oder Vorarbeiters, in eine Liste erstellt wird und dass zeitnah (regelmäßig spätestens nach Abschluss der Schicht) die entsprechenden Einzeldaten entsprechend dem tatsächlichen Tagesverlauf gesondert eingetragen werden. Ein solches Verfahren bietet auch im Interesse des Arbeitgebers die Chance, eine inhaltlich zutreffende Abbildung der Realität auf der Baustelle zu liefern ...

Paragraf 2 Abs. 2 a AEntG schreibt keine besondere Form für die Stundenaufzeichnungen vor. Mit der Verweisung des Paragrafen 2 Abs. 2 AEntG auf Paragraf 5 Schwarzarbeitsgesetz trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass für den Betrieb bedeutsame Daten heute üblicherweise in Datenverarbeitungsanlagen gespeichert werden.

Nach Paragraf 5 Abs. 3 Schwarzarbeitsgesetz haben Arbeitgeber die in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherten Daten auf Verlangen der Zollverwaltung auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln.

In Anbetracht dessen bestehen keine Bedenken dagegen, dass Arbeitszeitnachweise in elektronischer Form geführt werden. Dadurch wird der Nachweis von Mindestlohnverstößen nicht erschwert."

Durch den Einsatz von 123erfasst.de wird Ihnen und Ihren Mitarbeitern der Aufwand durch die hier beschriebene Dokumentationspflicht erheblich vereinfacht und Sie behalten den Überblick, dass dieser Dokumentation auch wirklich zeitnah nachgekommen wird.

Machen Sie aus der Pflicht eine Kür - nutzen Sie die erfassten Daten, um gleichzeitig den Aufwand für die Lohnabrechnung auf ein Minimum zu reduzieren und rechnen Sie Projekte schneller ab.

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